II. Geschäftsleitung Nr. 11
Abschluss einer D&O-Versicherung für die Geschäftsleitung
Die Geschäftstätigkeit der GESOBAU AG unterliegt als großes Wohnungsunternehmen mit einem Bestand von mehr als 40.000 Wohneinheiten und bei einem umfassenden Investitionsprogramm zur Ausweitung des Wohnungsbestandes erheblichen unternehmerischen und/oder betrieblichen Risiken. Für Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis besteht ein entsprechender Versicherungsschutz.
III. Aufsichtsrat Nr. 3
Langfristige Nachfolgeplanung
Eine langfristige Nachfolgeplanung für die Mitglieder der Geschäftsleitung besteht derzeit nicht.
III. Aufsichtsrat Nr. 8
Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei Wettbewerbern
Die Vorsitzende des Aufsichtsrates ist Mitglied des Aufsichtsrates einer Schwestergesellschaft. Die GESOBAU AG befindet sich gegenüber der Schwestergesellschaft nicht in einer Konkurrenzsituation.
Einem Mitglied des Aufsichtsrates obliegt der Vorsitz im Aufsichtsrat von zwei Mietergenossenschaften in Berlin. Die Mietergenossenschaften werden nicht als wesentliche Wettbewerber angesehen.
Die Funktionen wurden gegenüber dem Aufsichtsrat offengelegt.
III. Aufsichtsrat Nr. 11
Angemessenheitsbeurteilung für die Vergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates entspricht dem Senatsbeschluss zur Vergütung von Aufsichtsräten in Landesunternehmen vom 09. September 2014.
III. Aufsichtsrat Nr. 12
Abschluss einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat
Die Geschäftstätigkeit der GESOBAU AG unterliegt als großem Wohnungsunternehmen mit einem Bestand von mehr als 40.000 Wohneinheiten und bei einem umfassenden Investitionsprogramm zur Ausweitung des Wohnungsbestandes erheblichen unternehmerischen und/oder betrieblichen Risiken. Für Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis besteht ein entsprechender Versicherungsschutz.
III. Aufsichtsrat Nr. 13
Höhe des Selbstbehalts bei der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat
Für die Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Directors & Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) kein Selbstbehalt vereinbart. Ein Selbstbehalt für Mitglieder des Aufsichtsrates in Höhe von mindestens 10 % des Schadens aber nur bis mindestens zur Höhe von 25 % der jährlichen Vergütung des Aufsichtsrates ist aufgrund der geringen Höhe der jährlichen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates unangemessen.
VI. Rechnungslegung Nr. 3
Liste von Beteiligungsunternehmen
Bei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds im Sinne von Publikums-Immobiliengesellschaften wird aufgrund von schützenswerten Interessen der Gesellschafter auf eine Offenlegung von Namen und Beteiligungshöhen verzichtet.